Für Ärzte
Der Bericht auf besondere Anforderung (kein Bericht i. S. § 13 Absatz 2 lit. d, § 16 Absatz 7 HeilM-RL oder § 11 Absatz 2 lit. c, § 15 Absatz 5 HeilM-RL ZÄ) kann von der verordnen – den Ärztin oder dem verordnenden Arzt oder dem Medizinischen Dienst beim Leistungserbringer ausschließlich mittels Anhang B zur Leistungsbeschreibung angefordert werden
Für den Bericht auf besondere Anforderung ist ausschließlich Anhang C zur Leistungsbeschreibung zu verwenden. Der Bericht auf besondere Anforderung informiert über die therapeutische Diagnostik, stellt den aktuellen Krankheitsstatus dar und beinhaltet den aktuellen Therapiestand und das weitere mögliche therapeutische Vorgehen. Die prognostische Einschätzung zur Weiterführung der Therapie wird immer auch unter Berücksichtigung der Behandlungsbereitschaft und Mitwirkung der oder des Versicherten ausgesprochen. Der Bericht auf besondere Anforderung kann vom Leistungserbringer ausschließlich unter Beifügung des sachgerecht ausgefüllten Anhang B abgerechnet werden.
Leistungen:
Zu den Bestandteilen des Berichtes auf besondere Anforderung zählen insbesondere:
– Versichertendaten
– Verordnungsdatum, Beginn und Ende der Behandlung
– Ergebnisse der logopädischen Diagnostik
– Therapeutische Diagnose
– Feststellung des aktuellen Krankheitsstatus
– Indikationsschlüssel
– Therapieziel
– Behandlungsinhalte und -verlauf
– Ergebnisse der Zusammenarbeit mit anderen Heilmitteldisziplinen/ anderen Professionen
– Stand der Therapie
– Compliance
– Therapiebedarf
– Therapieprognose
– Therapieempfehlungen z. B. zu Beginn/ Fortführung der Therapie, Therapiepause/ Beendigung/ Wiedervorstellung
– Begründungen